Ob der Klägerin für den Zeitraum vom 27. November 2019 bis zum 26. Dezember 2019 ein Lohnanspruch gegenüber der Beklagten zusteht, hängt davon ab, ob im Versicherungsvertrag mit der Krankentaggeldversicherung eine Wartefrist vorgesehen ist. Die Klägerin ist dafür behauptungs- und im Bestreitungsfalle beweisbelastet (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beklagte hat die von der Klägerin behauptete 30-tägige Wartefrist indessen erstmals im Berufungsverfahren bestritten (vgl. Berufung Rz. 9). Dass ihr dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, vielmehr ist dahinter ein prozessuales Versäumnis zu vermuten. Jedenfalls sind die Voraussetzungen nach Art.