Während die Beklagte nun behauptet, dass mit der Leistungspflicht der Versicherung ihre Zahlungspflicht entfalle (vgl. Berufung Rz. 5 ff.), hält die Klägerin dem entgegen, dass eine 30-tä- gige Wartefrist bestanden habe, weshalb sie im Jahr 2019 nur für fünf Tage (d.h. ab dem 27. Dezember 2019) ein Krankentaggeld von der Versicherung erhalten habe. Während der Wartefrist (d.h. im Umfang von 26 Tagen vom 27. November 2019 bis zum 26. Dezember 2019) habe jedoch gemäss Art. 33 Abs. 4 GAV die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin 88 % des Lohnes zu entrichten (vgl. Berufungsantwort S. 4). -8-