eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat und dass Letztere mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VKL.2020.27 vom 24. August 2021 verpflichtet wurde, der Klägerin für den Zeitraum vom 27. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 Krankentaggelder in Höhe von Fr. 9'857.25 zu bezahlen (vgl. Replikbeilage 25). Während die Beklagte nun behauptet, dass mit der Leistungspflicht der Versicherung ihre Zahlungspflicht entfalle (vgl. Berufung Rz. 5 ff.), hält die Klägerin dem entgegen, dass eine 30-tä- gige Wartefrist bestanden habe, weshalb sie im Jahr 2019 nur für fünf Tage (d.h. ab dem 27. Dezember 2019) ein Krankentaggeld von der Versicherung erhalten habe.