von der Beklagten geschuldet. 2.2.4.2. Für die anschliessende Phase, in welcher die Klägerin krankgeschrieben war, ist umstritten, wer für den Lohn in welchem Umfang aufzukommen hat. Unbestritten ist, dass die Beklagte mit der C. AG gestützt auf Art. 33 des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe-Gewerbe (vgl. KB 3; nachfolgend