Sodann wird mit Berufung zu Recht nicht mehr geltend gemacht, die Lohn- bzw. Taggelder seien bis zum 29. Februar 2020 bereits bezahlt worden (vgl. Klageantwort Rz. 3), was die Klägerin vorinstanzlich hat bestreiten lassen (vgl. Replik S. 4) und wofür die Beklagte den Beweis schuldig blieb (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Der Einwand, der Lohn sei durch den Taggeldanspruch gegenüber der Krankentaggeldversicherung bereits abgegolten, bezieht sich sodann nur auf den Zeitraum der Krankschreibung, d.h. ab dem 27. November 2019. Entsprechend ist auch der von der Klägerin geforderte Lohn für die Zeit bis zum 26. November 2019, in der sie gearbeitet hat, unbestritten und deshalb