2.2.4.1. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Zeitraum, in dem die Klägerin noch für die Beklagte gearbeitet hat und demjenigen, in dem die Klägerin krankgeschrieben war. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte den Lohnanspruch an sich nicht bestritten. Sodann wird mit Berufung zu Recht nicht mehr geltend gemacht, die Lohn- bzw. Taggelder seien bis zum 29. Februar 2020 bereits bezahlt worden (vgl. Klageantwort Rz. 3), was die Klägerin vorinstanzlich hat bestreiten lassen (vgl. Replik S. 4) und wofür die Beklagte den Beweis schuldig blieb (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).