die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). 2.2.4. Mit der Vorinstanz steht der Klägerin auch nach Auffassung des Obergerichts für den fraglichen Zeitraum ein Lohnanspruch in Höhe von gesamthaft Fr. 7'292.23 zu.