2.2.3. Der vorliegende Prozess unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dieser zufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4). Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB (BGE 132 III 186 E. 4). Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeugende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet;