2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Klägerin vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2020 bei der Beklagten angestellt war, bis und mit dem 26. November 2019 für sie gearbeitet hat und vom 27. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 krankgeschrieben war (vgl. Klage S. 7; Klagebeilage [KB] 9). Dass der Klägerin für die beiden Monate November 2019 und Dezember 2019 grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zusteht, hat die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Sie behauptet indessen, nicht sie, sondern die Krankentaggeldversicherung habe für den Lohn ab dem 27. November 2019 aufzukommen (Berufung Rz. 5 ff.).