Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung einerseits vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Monatslohn der Klägerin von Fr. 5'000.00 statt Fr. 4'800.00 ausgegangen. Andererseits habe die Vorinstanz verkannt, dass der Klägerin für die fragliche Dauer ein Taggeldanspruch gegenüber der Krankentaggeldversicherung der Beklagten zustehe, wie er bereits mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2021 festgestellt worden sei. Deshalb bestehe kein Lohnzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten mehr (vgl. Berufung Rz. 3 ff.).