Während die Vorinstanz die Forderungen im Einzelnen geprüft und im Grundsatz als bestehend erachtet hat (einzig betreffend deren Höhe ist sie teilweise vom klägerischen Rechtsbegehren abgewichen), beantragt die Beklagte mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Entsprechend sind die umstrittenen Positionen nachfolgend zu überprüfen. -6-