2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden geltend gemachte offene Lohnforderungen der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Klägerin verlangt konkret die Zahlung der Monatslöhne für die Monate November 2019 und Dezember 2019, den 13. Monatslohn für das Jahr 2019, Lohn für Überstunden, Lohn für Übertage sowie Lohn für Nachtarbeit. Während die Vorinstanz die Forderungen im Einzelnen geprüft und im Grundsatz als bestehend erachtet hat (einzig betreffend deren Höhe ist sie teilweise vom klägerischen Rechtsbegehren abgewichen), beantragt die Beklagte mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage.