Wie anhand der nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in den umstrittenen Punkten nicht zu bestanden. Inwiefern von einer Befangenheit der Gerichtspräsidentin auszugehen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal denn auch die Beklagte keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu nennen vermag. Alleine ein ungünstiger Prozessausgang vermag entgegen den Vorbringen der Beklagten keine Befangenheit zu begründen. Es sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich.