4.4. Am 30. Januar 2023 sowie am 27. Februar 2023 reichte die Beklagte und am 14. Februar 2023 reichte die Klägerin jeweils eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist auf die Vorbringen der Beklagten, wonach der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich willkürlich, falsch und aufgrund schwerer Mängel und krasser Verfahrensfehler nichtig sei, einzugehen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe die Beweise nicht bzw. willkürlich gewürdigt und dass die Gerichtspräsidentin nicht zuständig bzw. befangen sei (vgl. Berufung Rz. 19; 44 ff.; 61).