6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 11'724.25 (inkl. MWST von CHF 836.55) zu bezahlen. 4. 4.1. Mit Eingabe vom 27. April 2022 ersuchte die Beklagte um Begründung des Urteils. 4.2. Das begründete Urteil wurde der Beklagten am 3. Oktober 2022 zugestellt. Dagegen reichte die Beklagte am 31. Oktober 2022 die Berufung ein und beantragte die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. -5- 4.3. Mit Berufungsantwort vom 16. Januar 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung.