2. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin die Lohnabrechnung für die Zeit vom November 2019 bis und mit 29. Februar 2020, den Lohnausweis 2019 sowie eine Schlussabrechnung zu erstellen und der Klägerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin, die korrekte Arbeitszeitkontrolle für den Monat November 2019, betriebsintern bezeichnet als «Monatsblatt effektive Zeiten November 2019», innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.