3.2. Im Rahmen des Parteivortrages begrenzte die Klägerin ihre Rechtsbegehren insofern, als dass sie ihre Forderung auf den Betrag von Fr. 49'217.50 brutto, abzüglich Soziallasten, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2020 reduzierte. 3.3. Gleichentags fällte das Bezirksgericht Lenzburg das nachfolgende Urteil: 1. In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 40'840.00 (netto) zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2020 zu bezahlen.