2.5. Am 8. November 2021 erstattete die Beklagte die Duplik und beantragte darin, auf die Klage sei nicht einzutreten bzw. sei sie abzuweisen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben. Eventualiter sei die Einrede der Verrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von Fr. 9'200.00 gutzuheissen. 2.6. Mit Eingaben vom 28. Januar 2022 bzw. vom 4. Februar 2022 reichten beide Parteien jeweils eine Stellungnahme ein. 3. 3.1. Am 13. April 2022 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg die Hauptverhandlung mit Befragung der Parteien statt. -4-