2.3. Mit Teilentscheid vom 10. März 2021 trat das Bezirksgericht Lenzburg auf die Widerklage der Beklagten respektive die Eventualwiderklage nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.4. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erstattete die Klägerin die Replik. Darin modifizierte sie ihre mit Klage vom 28. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren insofern, als dass sie neu auf Rechtsbegehren Ziff. 3 betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie Rechtsbegehren Ziff. 6 betreffend die Zustellung der Belege über die Bezahlung der Soziallasten verzichtete.