5. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Arbeitszeitkontrolle der Klägerin für den Monat November 2019, betriebsintern bezeichnet als «Monatsblatt effektive Zeiten November 2019», umgehend an die Klägerin herauszugeben. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin umgehend die Belege über die Bezahlung der gesetzlich / vertraglich geschuldeten Soziallasten vorzulegen. 7. Der von der Beklagten am 10. Februar 2020 in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 7.1.2020) des Betreibungsamtes F. erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.