3.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger seine Parteikosten selbst zu tragen. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr mangels eines entstandenen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. - 13 - 2.2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]