3.2. Die vom Kläger für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Standpunkt und seine Anträge von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben (Art. 117 lit. b ZPO). Dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte insbesondere bewusst sein müssen, dass zur Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Weiteres auf ein bereits früher erwirtschaftetes Einkommen abgestellt werden kann und dass auch unter der Annahme eines höheren hypothetischen Einkommens der Beklagten keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge resultiert.