setzten Unterhaltsbeiträge für E._____ und F._____ für die Phase bis zum 31. Juli 2028 nicht gerechtfertigt, zumal verschiedene Bedarfspositionen Pauschalisierungen, Schätzungen und Anteile nach Ermessen beinhalten und Aufgabe des Richters nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf eine insgesamt angemessene Unterhaltsregelung ist (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021 E. 4.8 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017, welches seinerseits auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und BGE 116 V 307 E. 2 verweist).