In der Konsequenz wäre für diese Phase entgegen der Vorinstanz kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Daraus folgt indessen noch nicht, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Klägers unter dem Strich im entsprechenden Umfang reduziert. Vielmehr erhöht sich durch den entfallenden Betreuungsunterhalt auch der Überschuss des Klägers, der nach «grossen und kleinen Köpfen» (BGE 147 III 265 E. 7.3), d.h. für den Kläger von 2/3 und für die Kinder 1/3 bzw. 1/6 pro Kind zu verteilen ist.