Unterhaltsbeitrag identischer oder vergleichbarer Kinderunterhaltsbeitrag resultiert: Für die Phase bis zum Übertritt von F._____ in die Oberstufe, in der der Beklagten ein Erwerbspensum von 50 % angerechnet wird (d.h. vom 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2028), hätte das vom Kläger beantragte Einkommen von netto Fr. 2'000.00 zur Folge, dass die Beklagte ihren vorinstanzlich auf das familienrechtliche Existenzminimum erweiterten und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Bedarf selbst zu decken vermöchte. In der Konsequenz wäre für diese Phase entgegen der Vorinstanz kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.