2.5.2. Die Vorinstanz hat die Abstufung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten entsprechend dem Schulstufenmodell korrekt vorgenommen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Der Kläger beanstandet einzig die Höhe des Gehalts, dessen Erzielung der Beklagten beim entsprechenden Erwerbspensum möglich und zumutbar ist. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, zumal auch bei Annahme eines höheren Einkommens der Beklagten nach Aufteilung des Überschusses auf den Kläger und die Kinder zu jedem Zeitpunkt ein mit dem vorinstanzlich festgesetzten - 11 -