Entsprechend dem Mindestlohn im Verkauf sei von einem Nettogehalt von Fr. 4'000.00 für eine Vollzeitbeschäftigung auszugehen, weshalb der Beklagten ab dem 1. September 2022 ein Betrag von Fr. 2'000.00 anzurechnen sei. Für die anschliessenden Zeitspannen sei ausserdem davon auszugehen, dass sich der Lohn der Beklagten weiter erhöhen werde, weshalb ihr für den Zeitraum vom 1. August 2028 bis 30. Oktober 2031 ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00 bei einem 80 %-Pensum und schliesslich ab dem 1. Dezember 2031 ein Verdienst von Fr. 5'000.00 bei einer Vollzeitstelle anzurechnen sei (vgl. Berufung Rz. II.2.4).