2.5. Einkommen Beklagte 2.5.1. Der Kläger begründet die beantragte Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge schliesslich mit dem Argument, die Vorinstanz habe das hypothetische Einkommen der Beklagten zu tief veranschlagt. Entsprechend dem Mindestlohn im Verkauf sei von einem Nettogehalt von Fr. 4'000.00 für eine Vollzeitbeschäftigung auszugehen, weshalb der Beklagten ab dem 1. September 2022 ein Betrag von Fr. 2'000.00 anzurechnen sei.