Die Parteien haben bereits während ihres Zusammenlebens, als die Beklagte noch im Umfang von 40 % im Verkauf tätig war, Drittbetreuungsangebote in Anspruch genommen (vgl. Beilage 6 zur Klageantwort; GA act. 173). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Kosten auch weiterhin anfallen werden, zumal der Beklagten auch im Berufungsverfahren unbestritten ein Erwerbspensum von 50 % anzurechnen ist und der Kläger nicht substanziert darlegt, inwiefern die Parteien sich ausdrücklich oder konkludent auf ein anderes Betreuungsmodell ohne Fremdbetreuungskosten geeinigt hätten.