Im Ergebnis bleibt es damit beim vorinstanzlich auf Fr. 3'921.75 bezifferten Bedarf des Klägers. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'885.00 (vgl. oben) beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers somit mindestens Fr. 1'964.00. 2.4. Barunterhalt E._____ und F._____ Den Barbedarf der Töchter E._____ und F._____ bezifferte die Vorinstanz (abzüglich der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt: