Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.251 vom 13. Februar 2023 E. 4.5). Ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen könnte und dem Auto des Klägers folglich keine Kompetenzqualität zukommt, erweisen sich die von der Vorinstanz für den Arbeitsweg im Grundbetrag des Klägers berücksichtigten Kosten von Fr. 300.00 als eher hoch angesetzt, aber noch im Ermessen der Vorinstanz liegend (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2).