Die Zeitersparnis für den Kläger, welche bei Benutzung eines Autos im Vergleich zum öffentlichen Verkehr pro Arbeitstag damit rund 20 Minuten beträgt, reicht für die Bejahung der Kompetenzqualität des Autos nicht aus bzw. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre ihm entsprechend zumutbar (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3.Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.251 vom 13. Februar 2023 E. 4.5).