Gemäss Ziff. II/4/d) der SchKG- Richtlinien sind als unumgängliche Berufsauslagen unter anderem die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen, soweit nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt. Wird der Arbeitsweg mit dem Auto bewältigt und kommt dem Auto Kompetenzqualität zu, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Kommt dem Auto keine Kompetenzqualität erfolgt lediglich der Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.