Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht beispielsweise Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen und es darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4 und 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5.6). Vorliegend ist unbestritten, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Kranführer oder in anderweitiger Funktion im Tiefbau mit einem Pensum von 100 % zumutbar und möglich ist.