jedoch ausgehend von den eingereichten Lohnabrechnungen sowie gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des allgemein verbindlich erklärten Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) lediglich in einem Pensum vom 85 % gearbeitet habe, sei ihm nach einer dreimonatigen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen für eine 100%-Stelle in Höhe von netto Fr. 5'885.00 pro Monat anzurechnen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.1.1. und 5.5.1.1).