2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Kläger zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Töchter E._____ und F._____, betragsmässig abgestuft in zehn Phasen, verurteilt. Der Kläger beanstandet mit Berufung, die Vorinstanz sei in ihren Berechnungen von einem zu hohen Einkommen und einem zu tiefen Bedarf des Klägers, sowie einem zu tiefen Einkommen der Beklagten ausgegangen. Ausserdem seien entgegen der Vorinstanz im Barbedarf der Kinder keine Betreuungskosten zu berücksichtigen (vgl. Berufung Ziff. II.2 ff.).