Hinsichtlich der angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge ist in prozessualer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt. Das Gericht ist deshalb verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese im Berufungsverfahren nicht mehr vortragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).