dies je zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen, sofern sie der Kläger bezieht/beziehen kann. Ziffer 4 sei von Amtes wegen anzupassen. 2. Dem Kläger und Berufungskläger sei (auch) für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. -4- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. 3.2. Die Beklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen.