Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.55 (OF.2020.12) Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, geboren am tt.mm.1984, von der Türkei, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Beklagte C._____, geboren am tt.mm.1990, von Luterbach, […] vertreten durch Rechtsanwalt René Müller, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am 28. Juni 2016 vor dem Zivilstandsamt in Brugg die Ehe geschlossen. Sie sind die Eltern der am tt.mm.2014 geborenen E._____ und der am tt.mm.2015 geborenen F._____. 2. 2.1. Am 3. Februar 2020 reichte der Kläger eine unbegründete Scheidungs- klage beim Bezirksgericht Brugg ein. 2.2. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. September 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab, in der sie die Scheidungsfolgen – mit Ausnahme des Kinderunterhalts – regelten. 2.3. Mit Urteil vom 26. April 2022 schied das Bezirksgericht Brugg die Ehe der Parteien und genehmigte die Teilvereinbarung vom 28. September 2022. Gestützt darauf wurde die elterliche Sorge über die Kinder E._____ und F._____ beiden Eltern belassen, die Obhut der Beklagten zugeteilt und dem Kläger ein Besuchs- und Ferienrecht jedes zweite Wochenende sowie für drei Wochen Ferien pro Jahr gewährt. In Bezug auf den strittig geblieben Kinderunterhalt verpflichtete es den Klä- ger zur Zahlung folgender Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen: E._____: Fr. 780.00 ab Rechtskraft bis und mit August 2022 (davon Fr. 365.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 835.00 ab September 2022 bis und mit September 2024 (davon Fr. 60.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 980.00 ab Oktober 2024 bis und mit November 2025 (davon Fr. 70.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 955.00 ab Dezember 2025 bis und mit Juli 2028 (davon Fr. 70.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 955.00 ab August 2028 bis und mit Juli 2030 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 770.00 ab August 2030 bis und mit Juli 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 805.00 ab August 2031 bis und mit November 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 795.00 ab Dezember 2031 bis und mit September 2032 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 645.00 ab Oktober 2032 bis und mit November 2033 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 680.00 ab Dezember 2033 bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise ab- geschlossen werden kann -3- (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) F._____: Fr. 780.00 ab Rechtskraft bis und mit August 2022 (davon Fr. 365.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 835.00 ab September 2022 bis und mit September 2024 (davon Fr. 60.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 820.00 ab Oktober 2024 bis und mit November 2025 (davon Fr. 70.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 955.00 ab Dezember 2025 bis und mit Juli 2028 (davon Fr. 70.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 955.00 ab August 2028 bis und mit Juli 2030 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 985.00 ab August 2030 bis und mit Juli 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 805.00 ab August 2031 bis und mit November 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 795.00 ab Dezember 2031 bis und mit September 2032 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 855.00 ab Oktober 2032 bis und mit November 2033 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 680.00 ab Dezember 2033 bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise ab- geschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 3. 3.1. Mit Berufung vom 14. Oktober 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg, Familiengericht, vom 26. April 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder monatlich vor- schüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - CHF 450.00/Monat je Kind bis zum vollendeten 10. Altersjahr - CHF 500.00/Monat je Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr - CHF 550.00/Monat je Kind ab. 17. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit. dies je zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen, sofern sie der Klä- ger bezieht/beziehen kann. Ziffer 4 sei von Amtes wegen anzupassen. 2. Dem Kläger und Berufungskläger sei (auch) für das Berufungsverfahren die ungeteilte un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen un- entgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. -4- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklag- ten. 3.2. Die Beklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) beantragt die Her- absetzung des Kinderunterhalts. In den übrigen Punkten wurde das vo- rinstanzliche Scheidungsurteil nicht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen. Hinsichtlich der angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge ist in prozessualer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt. Das Gericht ist deshalb verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese im Berufungsverfah- ren nicht mehr vortragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mithin trifft die Parteien im Berufungsverfahren eine Begründungslast, d.h. der Berufungskläger muss in der Berufungsschrift substanziert dartun, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Kläger zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Töchter E._____ und F._____, betragsmässig abgestuft in zehn Phasen, verurteilt. Der Kläger beanstandet mit Berufung, die Vorinstanz sei in ihren Berech- nungen von einem zu hohen Einkommen und einem zu tiefen Bedarf des Klägers, sowie einem zu tiefen Einkommen der Beklagten ausgegangen. Ausserdem seien entgegen der Vorinstanz im Barbedarf der Kinder keine Betreuungskosten zu berücksichtigen (vgl. Berufung Ziff. II.2 ff.). 2.2. Einkommen Kläger 2.2.1. Die Vorinstanz ging für die Kinderunterhaltsberechnungen gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen von einem monatlichen Durchschnitts- einkommen des Klägers von netto Fr. 5'005.00 aus. Da der Kläger bisher -5- jedoch ausgehend von den eingereichten Lohnabrechnungen sowie ge- stützt auf Art. 24 Abs. 2 des allgemein verbindlich erklärten Landesmantel- vertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) lediglich in einem Pensum vom 85 % gearbeitet habe, sei ihm nach einer dreimonatigen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen für eine 100%-Stelle in Höhe von netto Fr. 5'885.00 pro Monat anzurechnen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.1.1. und 5.5.1.1). Der Kläger wendet sich mit Berufung gegen die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens. Sein Arbeitspensum entspreche bereits 100 %, weshalb für die Unterhaltsberechnung vom tatsächlich erzielten Nettoein- kommen von Fr. 5'000.00 auszugehen sei (vgl. Berufung Ziff. II.2.1). 2.2.2. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Als Inhaber der alleinigen Obhut leistet die Beklagte ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura (sog. Natural- unterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Natu- ralunterhalt fällt somit der gesamte Geldunterhalt allein dem Kläger anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen des Unterhalspflichtigen auszugehen. Soweit die- ses Einkommen – wie vorliegend – allerdings nicht ausreicht, um den aus- gewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Unterhaltsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige seine vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen hat, beson- ders beim Minderjährigenunterhalt und in wirtschaftlich engen Verhältnis- sen (BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 287 mit Hinweisen; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht beispielsweise Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen und es darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile des Bundes- gerichts 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4 und 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5.6). Vorliegend ist unbestritten, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Kranführer oder in an- derweitiger Funktion im Tiefbau mit einem Pensum von 100 % zumutbar und möglich ist. Strittig und nachfolgend zu klären ist, welches Einkommen der Kläger damit erzielen könnte. -6- 2.2.3. Der Kläger ist heute 39 Jahre alt und verfügt über eine Niederlassungsbe- willigung (Kategorie C). Gesundheitliche Probleme, die seine Arbeitsfähig- keit einschränken würden, sind nicht bekannt. Seinen Angaben an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung zufolge verfügt er über keine abgeschlos- sene Berufsausbildung. Er habe zwar eine Malerlehre begonnen, diese je- doch im 2. Lehrjahr abgebrochen. Seither sei er im Tiefbau tätig gewesen und verfüge mittlerweile über zehn Jahre Erfahrung als Kranführer (GA act. 171). Aktuell ist er auf Stundenbasis für ein Temporärbüro tätig und erzielt damit einen durchschnittlichen Nettolohn von rund Fr. 5'000.00 mo- natlich (vgl. Berufung Rz. 2.1; Beilagen zur Eingabe vom 14. Juli 2021). Al- lerdings erzielte der Kläger bereits im Rahmen seiner letzten Festanstel- lung bei der G._____ AG mit Fr. 6'933.33 (inkl. 13. Monatslohn, brutto) ein deutlich höheres Gehalt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 3. Februar 2020 sowie Art. 49 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bau- hauptgewerbe, Stand 1. Mai 2023). Darüber hinaus geht auch der statisti- sche Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (BFS) – ausgehend vom dargelegten beruflichen Werdegang des Klägers – von einem Medianlohn von rund Fr. 6'617.00 (inkl. 13. Monatslohn, brutto) aus. Beides belegt, dass es dem Kläger durchaus möglich wäre, ein Gehalt in der Grössenord- nung des von der Vorinstanz festgelegten Betrages von Fr. 5'885.00 (netto) zu erzielen. Auch an der Zumutbarkeit scheitert es vorliegend nicht: Einer- seits ist davon auszugehen, dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit des Klägers auf Stundenbasis ohnehin um eine Übergangslösung bis zur nächsten Festanstellung handelt. Andererseits sind keine Gründe ersicht- lich, inwiefern die seit der Kündigung durch die G._____ AG eingetretene Einkommensverminderung unumkehrbar wäre. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche im Verhältnis zu unmündigen Kindern, besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen, besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der eigenen Erwerbskraft stellt und deshalb die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens auch im Falle einer unverschuldeten Einkommensver- minderung zulässt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 287 mit Hinweisen; BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1), erweist es sich für den Kläger sowohl als möglich als auch zumutbar, wieder eine entsprechend bezahlte Anstellung zu finden. Die von der Vorinstanz festgesetzte und mittlerweile abgelaufene Über- gangsfrist von drei Monaten ist im Berufungsverfahren unbestritten geblie- ben. Entsprechend ist im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzu- kommen. 2.3. Existenzminimum Kläger 2.3.1. Bedarfsseitig bezifferte die Vorinstanz das Existenzminimum des Klägers für sämtliche Phasen auf insgesamt Fr. 3'366.75 (Grundbetrag -7- Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'400.00; Krankenkassenprämien Fr. 466.75; Auslagen für den Arbeitsweg Fr. 300.00) und erweiterte dieses aufgrund des verbleibenden Einkommensüberschusses auf das familien- rechtliche Existenzminimum (Steuern Fr. 375.00, Kommunikationspau- schale und Versicherungen Fr. 180.00) auf Fr. 3'921.75 (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 5.4.2. und 5.5.3). Der Kläger wendet dagegen mit Berufung ein, ihm seien Fahrtkosten als Berufsauslagen in Höhe von mindestens Fr. 670.00 anzurechnen. (vgl. Be- rufung Ziff. II.2.2). 2.3.2. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums» den Ausgangspunkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Gemäss Ziff. II/4/d) der SchKG- Richtlinien sind als unumgängliche Berufsauslagen unter anderem die Kos- ten für Fahrten zum Arbeitsplatz zum monatlichen Grundbetrag hinzuzu- rechnen, soweit nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt. Wird der Arbeitsweg mit dem Auto bewältigt und kommt dem Auto Kompetenzqualität zu, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Kommt dem Auto keine Kompetenzqualität erfolgt lediglich der Auslagen- ersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 2.3.3. Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Kosten für den Arbeitsweg des Klägers davon ausgegangen, der als Kranführer jeweils auf unterschiedlichen Bau- stellen tätige Kläger sei auf ein Auto angewiesen, weshalb diesem Kompe- tenzqualität zukomme (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2.2.2 und 5.4.2.4.1.). Sie übersieht dabei jedoch, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, den Transport des Arbeitnehmers von der regulären Be- triebsstätte auf die Baustellen sicherzustellen (vgl. Art. 327a und Art. 327b OR). Massgebend sind auch für temporär Angestellte Arbeitskräfte die je- weiligen Sammelstellen (vgl. Art. 54 LMV). Der Kläger bringt mit Bezug auf seinen Arbeitsort bzw. die massgeblichen Sammelstellen einzig vor, dass diese sich oftmals an den Hauptverkehrsachsen, wie beispielsweise in Aarau befinden würden. Unter diesen Umständen ist jedoch nicht ersicht- lich, inwiefern es ihm nicht möglich wäre, den Arbeitsweg mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln zu bewältigen, zumal er Aarau von seinem Wohnort in U._____ wochentags um 06:13 Uhr erreichen kann. Auch in zeitlicher Hinsicht ist damit kein erheblich grösserer Aufwand verbunden, beträgt -8- doch der Zeitaufwand von U._____, V-Strasse, nach Aarau, Bahnhof, mit öffentlichen Verkehrsmitteln (bzw. bei ÖV-Verbindung mit Ankunft um 06:13 Uhr in Aarau inkl. 11 Minuten Fussweg von V-Strasse zur Haltestelle X._____) rund und 40 Minuten (vgl. www.sbb.ch; zuletzt besucht am 22. Dezember 2023) und mit dem Auto rund 30 Minuten (vgl. www.google.com/maps; zuletzt besucht am 22. Dezember 2023). Die Zei- tersparnis für den Kläger, welche bei Benutzung eines Autos im Vergleich zum öffentlichen Verkehr pro Arbeitstag damit rund 20 Minuten beträgt, reicht für die Bejahung der Kompetenzqualität des Autos nicht aus bzw. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre ihm entsprechend zumut- bar (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3.Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Aar- gau ZSU.2022.251 vom 13. Februar 2023 E. 4.5). Ist jedoch davon auszu- gehen, dass der Kläger den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln bewältigen könnte und dem Auto des Klägers folglich keine Kompe- tenzqualität zukommt, erweisen sich die von der Vorinstanz für den Arbeits- weg im Grundbetrag des Klägers berücksichtigten Kosten von Fr. 300.00 als eher hoch angesetzt, aber noch im Ermessen der Vorinstanz liegend (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2). Die übrigen Positionen der Existenzminimumberechnung des Klägers so- wie diejenigen Positionen, mit welchen die Vorinstanz den Bedarf des Klä- gers auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert hat, sind im Be- rufungsverfahren nicht substantiiert beanstandet worden. Jedenfalls ist ent- gegen den Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich, inwiefern lediglich «der Einfachheit halber» in Abweichung von den vorinstanzlichen Berech- nungen von einer Steuerlast von Fr. 400.00 auszugehen wäre. Im Ergebnis bleibt es damit beim vorinstanzlich auf Fr. 3'921.75 bezifferten Bedarf des Klägers. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'885.00 (vgl. oben) beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers somit mindestens Fr. 1'964.00. 2.4. Barunterhalt E._____ und F._____ Den Barbedarf der Töchter E._____ und F._____ bezifferte die Vorinstanz (abzüglich der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt: Phase E._____ F._____ 01.09.2022-30.09.2024 Fr. 702.00 Fr. 702.00 01.10.2024-30.11.2025 Fr. 862.00 Fr. 702.00 01.12.2025-31.07.2028 Fr. 866.00 Fr. 866.00 01.08.2028-31.07.2030 Fr. 913.00 Fr. 913.00 01.08.2030-31.07.2031 Fr. 695.00 Fr. 909.00 01.08.2031-30.11.2031 Fr. 696.00 Fr. 696.00 01.12.2031-30.09.2032 Fr. 714.00 Fr. 714.00 -9- 01.10.2023-30.11.2033 Fr. 696.00 Fr. 714.00 Ab 01.12.2033 Fr. 692.00 Fr. 692.00 Innerhalb des Barbedarfs berücksichtigte die Vorinstanz dabei jeweils ab der Phase 2 Fremdbetreuungskosten von Fr. 250.00 pro Monat bis zur Voll- endung des 10. Lebensjahres, von Fr. 200.00 pro Monat bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie von Fr. 150.00 pro Monat bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.5.2.2., 5.6.1., 5.7.1., 5.8.3.2. und 5.9.2.). Der Kläger bringt mit Berufung dagegen vor, es seien keine Fremdbetreu- ungskosten im Barunterhalt der Kinder zu berücksichtigen (Berufung Ziff. II.2.3). 2.4.1. Ausgangspunkt der Bemessung des Barunterhalts sind die Barbedürfnisse des Kindes. Zum Barunterhalt gehören nebst den Kosten von Pflege, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen auch Drittbetreuungskosten (BGE 144 III 481 E. 4.3). Der Unterhaltsbeitrag hat eine Drittbetreuung nach de- ren effektiven Kosten zu decken, sofern sich die Eltern auf diese Art der Betreuung geeinigt haben oder diese angesichts der Umstände, insbeson- dere auch der wirtschaftlichen Gegebenheiten als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3). 2.4.2. Entgegen den Vorbringen des Klägers sind die vorinstanzlich im Barbedarf von E._____ und F._____ berücksichtigten Fremdbetreuungskosten nicht zu beanstanden. Die Parteien haben bereits während ihres Zusammenle- bens, als die Beklagte noch im Umfang von 40 % im Verkauf tätig war, Drittbetreuungsangebote in Anspruch genommen (vgl. Beilage 6 zur Kla- geantwort; GA act. 173). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Kosten auch weiterhin anfallen werden, zumal der Beklagten auch im Be- rufungsverfahren unbestritten ein Erwerbspensum von 50 % anzurechnen ist und der Kläger nicht substanziert darlegt, inwiefern die Parteien sich ausdrücklich oder konkludent auf ein anderes Betreuungsmodell ohne Fremdbetreuungskosten geeinigt hätten. Mit dem blossen, weder näher ausgeführten noch belegten Hinweis darauf, der derzeitige Lebenspartner der Beklagten könne die Betreuung übernehmen, vermag der Kläger sei- nen prozessualen Obliegenheiten in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu ge- nügen. Die von der Vorinstanz im Barbedarf der Kinder einkalkulierten Fremdbetreuungskosten von Fr. 250.00 bis zum vollendeten 10. Lebens- jahr, von Fr. 200.00 bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie von Fr. 150.00 bis zum vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigen sodann den Umstand, dass sich der Betreuungsbedarf der Kinder mit zunehmendem Alter reduziert und erweisen sich darüber hinaus – auch bei getrennt ge- führten Haushalten – als den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien - 10 - nach wie vor angemessen, zumal vorliegend nicht von einem Mankofall auszugehen ist. Aus diesen Gründen erscheint eine Streichung oder Re- duktion der Fremdbetreuungskosten für E._____ und F._____ vorliegend nicht gerechtfertigt. 2.4.3. Abgesehen von den Fremdbetreuungskosten sind die im Barbedarf der Töchter zu berücksichtigenden Positionen sowie deren Höhe im Berufungs- verfahren unbestritten geblieben, weshalb diesbezüglich auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Gleiches gilt auch für die Verteilung des Bar-, Natural- und Betreuungsunterhalts zwischen den Parteien, wonach der Kläger vollumfänglich für den Barunterhalt aufzukom- men hat. An dieser Verteilung ist nach wie vor festzuhalten, auch wenn die Beklagte – nachdem ihr im Berufungsverfahren ein höheres Einkommen angerechnet wird – einen Überschuss erzielt. Eine Abweichung davon ist nur einzelfallbezogen und ermessensweise vorzusehen, z.B. bei finanziell sehr guten Verhältnissen und einem hohen Überschuss des betreuenden Elternteils oder wenn der betreuende Elternteil deutlich leistungsfähiger ist als der andere (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Solche Verhältnisse sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. 2.5. Einkommen Beklagte 2.5.1. Der Kläger begründet die beantragte Reduktion der Kinderunterhaltsbei- träge schliesslich mit dem Argument, die Vorinstanz habe das hypotheti- sche Einkommen der Beklagten zu tief veranschlagt. Entsprechend dem Mindestlohn im Verkauf sei von einem Nettogehalt von Fr. 4'000.00 für eine Vollzeitbeschäftigung auszugehen, weshalb der Beklagten ab dem 1. Sep- tember 2022 ein Betrag von Fr. 2'000.00 anzurechnen sei. Für die an- schliessenden Zeitspannen sei ausserdem davon auszugehen, dass sich der Lohn der Beklagten weiter erhöhen werde, weshalb ihr für den Zeitraum vom 1. August 2028 bis 30. Oktober 2031 ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00 bei einem 80 %-Pensum und schliesslich ab dem 1. Dezember 2031 ein Verdienst von Fr. 5'000.00 bei einer Vollzeitstelle anzurechnen sei (vgl. Berufung Rz. II.2.4). 2.5.2. Die Vorinstanz hat die Abstufung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten ent- sprechend dem Schulstufenmodell korrekt vorgenommen, was im Beru- fungsverfahren unbestritten geblieben ist. Der Kläger beanstandet einzig die Höhe des Gehalts, dessen Erzielung der Beklagten beim entsprechen- den Erwerbspensum möglich und zumutbar ist. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, zumal auch bei Annahme eines höheren Einkom- mens der Beklagten nach Aufteilung des Überschusses auf den Kläger und die Kinder zu jedem Zeitpunkt ein mit dem vorinstanzlich festgesetzten - 11 - Unterhaltsbeitrag identischer oder vergleichbarer Kinderunterhaltsbeitrag resultiert: Für die Phase bis zum Übertritt von F._____ in die Oberstufe, in der der Beklagten ein Erwerbspensum von 50 % angerechnet wird (d.h. vom 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2028), hätte das vom Kläger bean- tragte Einkommen von netto Fr. 2'000.00 zur Folge, dass die Beklagte ihren vorinstanzlich auf das familienrechtliche Existenzminimum erweiterten und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Bedarf selbst zu de- cken vermöchte. In der Konsequenz wäre für diese Phase entgegen der Vorinstanz kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Daraus folgt indes- sen noch nicht, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Klägers unter dem Strich im entsprechenden Umfang reduziert. Vielmehr erhöht sich durch den entfallenden Betreuungsunterhalt auch der Überschuss des Klägers, der nach «grossen und kleinen Köpfen» (BGE 147 III 265 E. 7.3), d.h. für den Kläger von 2/3 und für die Kinder 1/3 bzw. 1/6 pro Kind zu verteilen ist. Unter Berücksichtigung des entfallenden Betreuungsunterhalts sowie des dadurch höheren Überschussanteils der Kinder resultiert für die fraglichen Phasen schliesslich ein um wenige Franken pro Kind reduzierter Unter- haltsbeitrag. Angesichts dieser lediglich geringfügigen Abweichung sind von der Vorinstanz weder offensichtlich zu hohe noch zu tiefe Unterhalts- beiträge festgesetzt worden. Vor dem Hintergrund, dass bei der Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen über einen längeren Zeitraum naturgemäss davon auszugehen ist, dass einzelne Bedarfspositionen nicht immer den effektiv anfallenden Kosten entsprechen und die Leistungsfähigkeit sowie der Bedarf der Beteiligten nicht immer die tatsächlichen Gegebenheiten wi- derspiegeln, mithin Unterhaltsberechnungen stets Unsicherheiten in beide Richtungen enthalten, erscheint eine Korrektur der vorinstanzlich festge- setzten Unterhaltsbeiträge für E._____ und F._____ für die Phase bis zum 31. Juli 2028 nicht gerechtfertigt, zumal verschiedene Bedarfspositionen Pauschalisierungen, Schätzungen und Anteile nach Ermessen beinhalten und Aufgabe des Richters nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf eine insgesamt angemessene Unterhaltsregelung ist (vgl. Urteil des Oberge- richts Solothurn ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021 E. 4.8 mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017, welches seinerseits auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und BGE 116 V 307 E. 2 verweist). Für die darauffolgenden Phasen, in denen der Beklagten ein Erwerbspen- sum von 80 % (ab dem 1. August 2028) bzw. 100 % (ab dem 1. Dezember 2031) anzurechnen ist, ist auch nach den vorinstanzlichen Erwägungen kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. In Anbetracht der Tatsache, dass wie dargelegt kein Anlass dazu besteht, dass sich die hauptbetreu- ende Beklagte am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen hätte (vgl. E. 2.4.3. hiervor), wirkt sich ein höheres Einkommen der Beklagten ohnehin nicht - 12 - auf die Höhe der vom Kläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge aus, weshalb es mit den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen sein Bewenden hat. 2.6. Im Ergebnis sind die vorinstanzlich für E._____ und F._____ festgesetzten Unterhaltsbeiträge unter keinem Titel herabzusetzen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren dagegen vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet und die Berufung ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO; § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die vom Kläger für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Standpunkt und seine An- träge von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben (Art. 117 lit. b ZPO). Dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte insbesondere bewusst sein müs- sen, dass zur Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Weiteres auf ein bereits früher erwirtschaftetes Einkommen abgestellt werden kann und dass auch unter der Annahme eines höheren hypothetischen Einkom- mens der Beklagten keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge resultiert. 3.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger seine Parteikosten selbst zu tragen. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen las- sen, weshalb ihr mangels eines entstandenen Aufwands keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. - 13 - 2.2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert