Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)