Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 24. Oktober 2022 eine Klage beim Handelsgericht eingereicht hat (vgl. Beilage zur Eingabe vom 15. November 2022). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, auf deren Berufung nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD), da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -4-