Obwohl die Berufung vom 27. Oktober 2022 als «Beschwerde» betitelt war, ergibt sich aus deren Anträgen (Antragsziffer 1) und Inhalt (Ziffer II) eindeutig, dass die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids verlangt – nicht bloss des Kostenpunkts in Dispositivziffer 2 – und folglich Berufung erhoben wurde. In den klägerischen Ausführungen wird denn auch einerseits in Ziffer II/3 die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids gefordert und in Ziffer II/4 zusätzlich («Hinzu kommt […]») die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenauferlegung) verlangt.