1.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob eine Konversion des Rechtsmittels von der mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 eingelegten Berufung hin zu einer mit der klägerischen Eingabe vom 15. November 2022 sinngemäss verlangten Beschwerde im Kostenpunkt (vgl. Art. 319 ff. ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO) möglich gewesen wäre.