1. 1.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 eine zehntägige Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 13'860.00 zu leisten. Die angesetzte Frist ist angemessen lang. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss nicht. Entsprechend wurde ihr mit Verfügung vom 22. November 2022 eine letzte zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt unter Anzeige der Nachteile des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Klägerin blieb auch unter dieser Frist säumig. Auf die Berufung ist somit androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).