3.3. Mit Eingabe vom 15. November 2022 teilte die Klägerin sinngemäss mit, eine Kostenbeschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenverteilung) führen zu wollen. 3.4. Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte der Instruktionsrichter der Klägerin mit Verfügung vom 22. November 2022 (zugestellt am 24. November 2022) eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf die klägerischen Rechtsbegehren nicht eingetreten werde.