2. Mit Entscheid vom 1. September 2022 trat das Bezirksgericht Lenzburg auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00. 3. 3.1. Die Klägerin wandte sich mit als «Beschwerde» betitelter Eingabe vom 27. Oktober 2022 dagegen und verlangte: 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 1. September 2022 nichtig und aufzuheben. 2. Mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2. Der Instruktionsrichter forderte die Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (zugestellt am 7. November 2022) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'860.00 innert 10 Tagen auf.