Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.54 (OZ.2022.12) Beschluss vom 14. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Sprenger Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Aberkennungsklage -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin reichte am 8. August 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg eine Aberkennungsklage gegen die Beklagte ein. 2. Mit Entscheid vom 1. September 2022 trat das Bezirksgericht Lenzburg auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00. 3. 3.1. Die Klägerin wandte sich mit als «Beschwerde» betitelter Eingabe vom 27. Oktober 2022 dagegen und verlangte: 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 1. September 2022 nichtig und aufzuheben. 2. Mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2. Der Instruktionsrichter forderte die Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (zugestellt am 7. November 2022) zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 13'860.00 innert 10 Tagen auf. 3.3. Mit Eingabe vom 15. November 2022 teilte die Klägerin sinngemäss mit, eine Kostenbeschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenverteilung) führen zu wollen. 3.4. Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Bezahlung eines Kosten- vorschusses setzte der Instruktionsrichter der Klägerin mit Verfügung vom 22. November 2022 (zugestellt am 24. November 2022) eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der An- drohung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf die klägerischen Rechtsbegehren nicht eingetreten werde. 3.5. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss auch innert dieser letzten Frist nicht bezahlt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 eine zehntägige Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 13'860.00 zu leisten. Die angesetzte Frist ist angemessen lang. Die Klägerin leistete den Kosten- vorschuss nicht. Entsprechend wurde ihr mit Verfügung vom 22. November 2022 eine letzte zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt unter Anzeige der Nachteile des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Klägerin blieb auch unter dieser Frist säumig. Auf die Berufung ist somit androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 1.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob eine Konversion des Rechtsmittels von der mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 eingelegten Berufung hin zu einer mit der klägerischen Eingabe vom 15. November 2022 sinngemäss verlangten Beschwerde im Kostenpunkt (vgl. Art. 319 ff. ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO) möglich gewesen wäre. Obwohl die Berufung vom 27. Oktober 2022 als «Beschwerde» betitelt war, ergibt sich aus deren Anträgen (Antragsziffer 1) und Inhalt (Ziffer II) eindeutig, dass die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids verlangt – nicht bloss des Kostenpunkts in Dispositivziffer 2 – und folglich Berufung erhoben wurde. In den klägerischen Ausführungen wird denn auch einerseits in Ziffer II/3 die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids gefordert und in Ziffer II/4 zusätzlich («Hinzu kommt […]») die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kosten- auferlegung) verlangt. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 24. Oktober 2022 eine Klage beim Handelsgericht eingereicht hat (vgl. Beilage zur Eingabe vom 15. November 2022). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, auf deren Berufung nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD), da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Beklagten ist im obergerich- tlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrech- tlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 317'729.62. -5- Aarau, 14. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger