3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Die Beschwerdegegnerin verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 2'154.00 (Beschwerdeantwort S. 10), was mit Blick auf den Streitwert und im Lichte des Anwaltstarifs nicht zu beanstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.