Für den in Anbetracht der verwendeten Wortwahl ("à konto") unwahrscheinlichen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht thematisierten Fall, dass die Zahlung von Fr. 500'000.00 die mutmassliche güterrechtliche Ausgleichsforderung übersteigen sollte, hätte die durch Aufhebung der Sistierung bewirkte Verfahrensbeschleunigung für ihn gar den Vorteil, dass er eine Differenz zu seinen Gunsten früher zurückverlangen könnte. Umgekehrt ist ohne Relevanz, ob er wegen der der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen "veritablen Kehrtwende" (vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 25 und 27) die Zahlung von Fr. 500'000.00 zivilrechtlich sofort zurückverlangen kann (Beschwerde S. 13 Rz.