Denn die vom Beschwerdeführer offenbar geleisteten Fr. 500'000.00 können unabhängig von der Dauer des Scheidungsverfahrens an den güterrechtlichen Anspruch, der im Scheidungsurteil ermittelt und zugesprochen werden wird, angerechnet werden. Für den in Anbetracht der verwendeten Wortwahl ("à konto") unwahrscheinlichen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht thematisierten Fall, dass die Zahlung von Fr. 500'000.00 die mutmassliche güterrechtliche Ausgleichsforderung übersteigen sollte, hätte die durch Aufhebung der Sistierung bewirkte Verfahrensbeschleunigung für ihn gar den Vorteil, dass er eine Differenz zu seinen Gunsten früher zurückverlangen könnte.